ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
I. GELTUNGSBEREICH
Für die Geschäftsbeziehung sowie für alle zukünftigen Geschäfte zwischen pott.media sowie namentlich aufgeführte Berechtigte und Vertreter des Labels (nachfolgend Agentur genannt) und den Leistungsempfängern bzw. Bestellern (nachfolgend Kunde genannt) gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung oder zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Abweichende AGB’s der Vertragspartner werden nicht Vertragsbestandteil. Nebenabreden sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich per Briefpost oder Email bestätigt wurden. Mündliche Aussagen sind grundsätzlich unverbindlich. Die AGB gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch ohne ausdrückliche Einbeziehung auch für alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen der Agentur, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen getroffen werden.
II. ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart, und zwar auch bei Lieferungen ins Ausland.
2. Gerichtsstand ist der Agentur-Sitz laut Impressum.
3. Vertragssprache ist deutsch.
4. Die etwaige Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, die ungültige Bestimmung durch eine sinnentsprechende
wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der angestrebten Regelung wirtschaftlich und juristisch am nächsten kommt.
III. VERTRAGSSCHLUSS, LIEFERUNG UND LEISTUNG
1. Der Vertrag kommt durch die Annahme der Bestellung des Kunden durch die Agentur zustande. Der Eingang und die Annahme der Bestellung werden dem Kunden per E-Mail bestätigt.
2. Internet-Bestellungen, auch solche durch e-Mail oder andere elektronische Kommunikationskanäle, sind auch ohne Unterschrift für den Kunden bindend.
3. Falls nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung sowie Rechnungsstellung an die vom Kunden angegebene Lieferadresse. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Lieferung an ihn übergeben wurde. Angaben über Lieferfristen
sind unverbindlich, sofern nicht ferner ein verbindlicher Liefertermin zugesagt wurde.
4. Die Agentur ist berechtigt, andere Unternehmen mit der Durchführung von Aufträgen oder Teilen von Aufträgen zu betrauen. Gläubiger des Vergütungsanspruches bleibt in diesen Fällen die Agentur.
5. Die Agentur behält sich das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn eine durch unvorhergesehene Umstände und Hindernisse, insbesondere höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen, Nichterteilung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe
jeder Art, Sabotage, Rohstoffmangel oder unverschuldete verspätete Materialanlieferungen, hervorgerufene Liefer- oder Leistungsverzögerung länger als sechs Wochen andauert und diese nicht von der Agentur zu vertreten ist.
6. Wenn der Kunde Aufträge, Arbeiten, Planungen und dergleichen ändert oder abbricht, bzw. die Voraussetzungen für die Leistungserstellung ändert, wird er der Agentur alle dadurch anfallenden Kosten ersetzen und die Agentur von allen
Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freistellen.
7. Bei Stornierungen eines Auftrags von Produktionen im Bereich Foto & Film von Seiten des Kunden wird eine Bearbeitungsgebühr von 99,- Euro für Fotoproduktionen und 199,- Euro für Filmproduktionen berechnet. Bereits erfolgte
Auslagen oder entstandene Kosten sind vom Kunden zu ersetzen. Findet die Stornierung weniger als 48 Stunden vor Auftragsbeginn statt, so ist der volle Angebotsbetrag bzw. Auftragswert vom Kunden zu entrichten.
8. Für den Fall, dass der Kunde während eines Projekts die Bearbeitung oder Veröffentlichungen von Material wünscht, welches bei Vertragsschluss noch nicht bekannt war und welches nach Auffassung der Agentur ethisch nicht vertretbar
ist oder dem Ansehen schaden könnte (z. B. pornographische Darstellungen, nationalsozialistisches Gedankengut), ist die Agentur berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen und sämtliche bis dahin angefallenen Kosten
abzurechnen.
IV. AUFTRAGSPRODUKTIONEN
1. Treten während der Produktion Kostenerhöhungen ein, sind diese erst dann von der Agentur anzuzeigen, wenn erkennbar wird, dass hierdurch eine Überschreitung der ursprünglich veranschlagten Gesamtkosten um mehr als 15% zu erwarten
ist. Wird die vorgesehene Produktionszeit aus Gründen überschritten, die die Agentur oder der Produzent nicht zu vertreten hat, so ist eine zusätzliche Vergütung auf der Grundlage des vereinbarten Zeithonorars bzw. in Form einer
angemessenen Erhöhung des Pauschalhonorars zu leisten.
2. Die Agentur ist berechtigt, Leistungen von Dritten, die zur Durchführung der Produktion eingekauft werden müssen, im Namen und mit Vollmacht sowie für Rechnung des Kunden in Auftrag zu geben.
3. Vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung werden Lichtbildwerke, die dem Kunden nach Abschluss der Produktion zur Abnahme vorgelegt werden, durch den Produzenten vorausgewählt.
4. Der Kunde kann während eines Projekts Änderungen oder Erweiterungen des vertraglich vereinbarten Leistungsumfangs mit der Agentur vereinbaren. Voraussetzung ist, dass dadurch der Erfolg oder die mit dem Projekt beabsichtigten
Ergebnisse nicht gefährdet und die Kapazitäten der Agentur nicht überlastet werden. Ohne eine entsprechende Vereinbarung bleibt es bei den ursprünglich vereinbarten Fristen, Vergütungssätzen und Leistungsinhalten. Der Auftraggeber
hat jedoch auch das Recht, den infolge von Änderungen anfallenden Mehraufwand durch den Verzicht auf andere Leistungsteile zu kompensieren, sofern dies zuzumuten ist.
5. Der Kunde wird die Agentur nach besten Kräften bei der Umsetzung der vertraglich vereinbarten Leistungen unterstützen und insbesondere Konzeptentwürfe, Vorschläge, Design- oder Druckvorlagen, Logoentwürfe, Screen-Design und Programmiervorschläge
zeitnah überprüfen und freigeben. Derartige Freigaben sind verbindliche Ausgangsbasis für die weitere Leistungserbringung. Sollte es in diesem Arbeitsprozess aus Gründen, die durch den Kunden zu vertreten sind zu Verzögerungen kommen,
die zu einer Verschiebung der Zeitplanung führt, bleibt der Agentur vorbehalten, bestimmte angebotene Leistungen neu zu kalkulieren und entsprechend der AGB eine Erhöhung der Vergütung zu verlangen.
6. Sind dem Produzenten innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung der beauftragten Leistung keine schriftlichen Mängelrügen zugegangen, die eindeutig auf den Produzenten zurückzuführen sind, gelten die Leistungen als vertragsgemäß
und mängelfrei abgenommen.
V. NUTZUNGSRECHTE
1. Die im Rahmen eines Projekts von der Agentur oder Ihren Fremddienstleistern erarbeiteten Werke sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Diese Regelung gilt auch dann als vereinbart, wenn
die nach dem Urheberrechtsgesetz erforderliche Schöpfungshöhe im Einzelfall nicht erreicht ist. Die Agentur räumt dem Kunden für die vertraglich vereinbarten Zwecke und im vertraglich vereinbarten Umfang das einfache Nutzungsrecht
an den gelieferten Werken für alle zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannten Nutzungsarten ein. Die Übertragung der Nutzungsrechte gilt für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Nutzungen, die über dieses Gebiet hinausgehen,
bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Sämtliche Nutzungsrechtsübertragungen stehen unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Entrichtung der vertraglich vereinbarten Vergütung.
2. Rohdateien wie RAW-Fotos, Photoshop-, Illustrator- oder Indesign-Dateien, CSS Dateien und HTML Dokumente verbleiben beim Produzenten und werden zur Wahrung des Urheberrechts nicht herausgegeben, da sie nicht Bestandteil des einfachen
Nutzungsrechts sind.
3. Der Produzent sowie die Agentur bleibt auch bei Übertragung der ausschließlichen (exklusiven) Nutzungsrechte berechtigt, das entwickelten Werbemittel angemessen und branchenüblich zu signieren, den erteilten Auftrag für Eigenwerbung
zu publizieren und sich im Impressum inkl. Verlinkung darzustellen, sofern dadurch keine vertraulich zu behandelnden Informationen des Kunden offenbart werden.
4. Die Leistungen und Werke der Agentur dürfen vom Kunden oder beauftragter Dritter weder im Original noch bei der Reproduktion geändert oder an Dritte weitergegeben werden. Jede Nachahmung, auch die von Teilen des Werkes, ist unzulässig.
Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte und/oder Mehrfachnutzungen sind, soweit nicht im Erstauftrag geregelt, honorarpflichtig und bedürfen der Einwilligung.
5. Ausschließliche Nutzungsrechte, medienbezogene oder räumliche Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen gesondert vereinbart werden und bedingen einen Aufschlag von mindestens 100% auf das jeweilige Grundhonorar. Mit der Lieferung
bei Lichtbildwerken wird lediglich das einmalige Nutzungsrecht übertragen zu dem vom Kunden angegebenen Zweck und in der Publikation und in dem Medium oder Datenträger, welche/-s/-n der Kunde angegeben hat oder welche/-s/-r sich
aus den Umständen der Auftragserteilung ergibt. Im Zweifelsfall ist maßgeblich der Nutzungszweck, für den das Materials ausweislich des Lieferscheins oder der Versandadresse zur Verfügung gestellt worden ist.
6. Jede aus der Bestellung und Rechnung hinausgehende Nutzung, Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung, Weitergabe oder Veröffentlichung in gedruckten oder elektronischen Publikationen ist honorarpflichtig und bedarf der vorherigen
ausdrücklichen Zustimmung des Produzenten.
7. Druckdaten werden im PDF Format herausgegeben. Das gilt insbesondere für: eine Zweitverwertung oder Zweitveröffentlichung, insbesondere in Sammelbänden, produktbegleitenden Prospekten, bei Werbemaßnahmen oder bei sonstigen Nachdrucken,
jegliche Bearbeitung, Änderung oder Umgestaltung des Bildmaterials, die Digitalisierung, Speicherung oder Duplizierung des Bildmaterials auf Datenträgern aller Art (z.B. magnetische, optische, magnetooptische oder elektronische Trägermedien
wie CD-ROM, DVD, Festplatten, Arbeitsspeicher, Mikrofilm etc.), soweit dieses nicht nur der technischen Verarbeitung und Verwaltung des Bildmaterials dient, jegliche Vervielfältigung oder Nutzung der Bilddaten auf digitalen Datenträgern,
jegliche Aufnahme oder Wiedergabe der Bilddaten im Internet oder in Online- Datenbanken oder in anderen elektronischen Archiven (auch soweit es sich um inter- ne elektronische Archive des Kunden handelt), die Weitergabe des digitalisierten
Bildmaterials im Wege der Datenfernübertragung oder auf Datenträgern, die zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung von Hardcopies geeignet sind.
8. Veränderungen von Lichtbildwerken oder Bewegtbild durch Composing, Montage oder durch elektronische Hilfsmittel zur Erstellung eines neuen urheberrechtlich geschützten Werkes sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des
Produzenten und nur bei Kennzeichnung mit dem Zusatz „Montage“ gestattet.
9. Auch darf das Bildmaterial nicht abgezeichnet, nachgestellt produziert oder anderweitig als Motiv benutzt werden. Der Kunde ist nicht berechtigt, die ihm eingeräumten Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Dritte, auch nicht auf
andere Konzern- oder Tochterunternehmen, zu übertragen.
10. Jegliche Nutzung, Wiedergabe oder Weitergabe des Bildmaterials ist nur gestattet unter der Voraussetzung der Anbringung des vom Produzenten bzw. der Agentur vorgegebenen Urhebervermerks in zweifelsfreier Zuordnung zum jeweiligen
Bild.
11. Die Einräumung von Nutzungsrechten steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung sämtlicher Zahlungsansprüche des Produzenten aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis.
VI. VERTRAULICHKEIT
1. Beide Parteien verpflichten sich gegenseitig unter Einschluss aller Mitarbeiter und sonstiger am Projekt beteiligter Dritter, die Zugang zu Informationen der anderen Vertragspartei oder der vertraglichen Leistungen haben, zu absoluter
Vertraulichkeit hinsichtlich solcher Informationen gegenüber nicht beteiligten Dritten und vorbehaltlosem Schutz dieser Vertraulichkeit.
2. Sollten Daten und Informationen aufgrund ihrer Art der strengen Geheimhaltung unterliegen, sind sie vom Kunden als solche zu kennzeichnen. Die Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, die allgemein zugänglich sind, von der
anderen Vertragspartei selbst veröffentlicht werden oder von dritter Seite bekannt geworden sind.
VII. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
1. Bei der Bestellung von Waren gelten die im Zeitpunkt der Lieferung allgemein geltenden Listenpreise, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart. Im Empfängerland für das Geschäft erhobene Steuern, Taxen
usw. übernimmt die Agentur nicht. Zollerhöhungen etc. nach Vertragsabschluss gehen zu Lasten des der Kundes. Bei Prospektangaben bleiben Änderungen ausdrücklich vorbehalten.
2. Warenlieferungen sind sofort nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar, es sei denn, andere Zahlungsbedingungen sind schriftlich vereinbart. Die Agentur behält sich vor, generell per Nachnahme zu liefern. Schecks, Wechsel und sonstige
Zahlungsmittel werden nur erfüllungshalber entgegengenommen und ändern nichts an der Fälligkeit, wobei Kosten zu Lasten des der Kundes gehen. Sofern der Sitz des der Kundes außerhalb Deutschlands ist, liefert die Agentur nur gegen
Vorkasse.
3. Die Vergütung für erbrachte Dienstleistungen ist vom der Kunde sofort nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar, es sei denn, andere Zahlungsbedingungen sind schriftlich vereinbart. Schecks, Wechsel und sonstige Zahlungsmittel werden
nur erfüllungshalber entgegengenommen und ändern nichts an der Fälligkeit, wobei Kosten zu Lasten des Kunden gehen.
4. Wurde bei Dienstleistungen vorab keine Vergütung vereinbart, bestimmt diese sich bei Lichtbildwerken und Bildwerken nach der jeweils aktuellen Bildhonorarübersicht der Mittelstandsgemeinschaft Foto- Marketing (MFM), bei grafischen
Dienstleistungen nach dem BDG-Honorarrechner. Beratungsleistungen werden nach aktuellen und kommunizierten Tagessätzen abgerechnet.
5. Die Vergütung versteht sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.
6. Durch den Auftrag anfallende Kosten und Auslagen (z.B. Material- und Laborkosten, Modellhonorare, Kosten für erforderliche Requisiten, Reisekosten, erforderliche Spesen etc.) sind nicht im Honorar enthalten und gehen zu Lasten
des Kunden. Der Honoraranspruch ist bei Ablieferung der Aufnahme fällig. Wird eine Produktion in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar mit jeweiliger Lieferung fällig. 7. Die Agentur ist berechtigt, bei Produktionsaufträgen
Abschlagszahlungen entsprechend dem jeweils erbrachten Leistungsumfang zu verlangen.
7. Bei Lichtbildwerken und Bewegtbildmaterial sowie Designs ist die Vergütung auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das in Auftrag gegebene und gelieferte Werk nicht veröffentlicht wird.
8. Bei Verwendung von Werken als Arbeitsvorlage für Layout- und Präsentationszwecke fällt vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung ein Honorar von mindestens 50,- Euro pro Werk/Beitrag an. Eine Aufrechnung oder die Ausübung
des Zurückbehaltungsrechts ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Kunden zulässig. Zulässig ist außerdem die Aufrechnung mit bestrittenen aber entscheidungsreifen Gegenforderungen.
VIII. EIGENTUMSVORBEHALT UND RÜCKGABE
1. Die gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung aller Forderungen aus dem Vertrag im Eigentum der Agentur.
2. Bei Zahlungsverzug des Kunden, auch aus anderen und zukünftigen Lieferungen oder Leistungen durch die Agentur, oder bei Vermögensverfall des Kunden, kann die Agentur vom Vertrag zurücktreten und ist dazu berechtigt, die Vorbehaltsware
an sich zu nehmen.
3. Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Gegenstände verbleiben im Eigentum von die Agentur. Sie dürfen vom der Kunde nur aufgrund gesonderter schriftlicher Vereinbarung über den Test- und Vorführzweck hinaus benutzt werden. Überlässt
der Produzent auf Anforderung des Kunden oder mit dessen Einverständnis Bildmaterial lediglich zum Zwecke der Prüfung, ob eine Nutzung oder Veröffentlichung in Betracht kommt, hat der Kunde analoges Material spätestens innerhalb
eines Monats nach Erhalt zurückzugeben, sofern auf dem Lieferschein keine andere Frist vermerkt ist. Digitale Daten sind zu löschen bzw. sind die Datenträger zu vernichten oder zurückzugeben. Eine Verlängerung dieser Frist ist nur
wirksam, wenn sie vom Produzenten schriftlich bestätigt worden ist. Die Rücksendung des Materials erfolgt durch den Kunden auf dessen Kosten in branchenüblicher Verpackung. Der Kunde trägt das Risiko des Verlusts oder der Beschädigung
während des Transports bis zum Eingang beim Produzenten.
4. Analoges Bild-Material ist in der gelieferten Form unverzüglich nach der Veröffentlichung oder der vereinbarten Nutzung, spätestens jedoch 3 Monate nach dem Lieferdatum, unaufgefordert zurückzusenden; beizufügen sind zwei Belegexemplare.
Eine Verlängerung der 3-Monatsfrist bedarf der schriftlichen Genehmigung des Produzenten.
5. Digitale Daten sind nach Abschluss der Nutzung grundsätzlich zu löschen bzw. sind die Datenträger zu vernichten.
6. Der Produzent haftet nicht für den Bestand und/oder die Möglichkeit einer erneuten Lieferung der Daten.
IX. ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT
1. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
X. VERTRAGSSTRAFE UND SCHADENSERSATZ
1. Bei jeglicher unberechtigten (ohne Zustimmung des Produzenten erfolgten) Nutzung, Verwendung, Wiedergabe oder Weitergabe von Werken ist für jeden Einzelfall eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen Nutzungshonorars zu zahlen, vorbehaltlich weitergehender Schadensersatzansprüche. Bei unterlassenem, unvollständigem, falsch platziertem oder nicht zuzuordnendem Urhebervermerk ist ein Aufschlag in Höhe von 100% auf das vereinbarte bzw. übliche Nutzungshonorar zu zahlen.
XI. MÄNGELHAFTUNG
1. Die von die Agentur in Typenlisten, Prospekten, Druckschriften und auf der Internetseite gemachten Angaben stellen keine Beschaffenheitsgarantie im Sinne von § 443 BGB dar.
2. Besondere technische Anforderungen und Verwendungszwecke sind bei Auftragserteilung schriftlich und abschließend festzulegen und müssen von die Agentur schriftlich bestätigt werden. Der der Kunde ist in diesem Fall zur Abnahme
verpflichtet.
3. Der der Kunde hat bei Eingang unverzüglich die Ware nach allen technischen Anforderungen und zumutbaren Prüfungsmethoden zu prüfen, ggf. auch bei seinen Kunden, in jedem Fall vor Fertigung. Zeigen sich erst bei Beginn der Fertigung
Mängel, so ist diese sofort zu stoppen.
4. In allen Fällen ist die Agentur sofort schriftlich zu benachrichtigen. Der der Kunde gibt die Agentur Gelegenheit zur Überprüfung, einschließlich der Besichtigung, Durchführung von Probeläufen und Einsicht in die Unterlagen. Qualitätsmängel
sind abschließend und ausreichend spezifiziert sofort zu melden.
5. Ist die gelieferte Ware mangelhaft, so besteht ein Anspruch auf Nachbesserung. Ist diese unmöglich, fehlgeschlagen oder unzumutbar verzögert, so kann der der Kunde Herabsetzung der Vergütung Minderung. verlangen oder vom Vertrag
zurücktreten. Sofern bezüglich eines Produktes die Herstellerfirma in erreichbarer Nähe eine Reparaturmöglichkeit unterhält, kann die Agentur den der Kunde darauf verweisen, die Reparatur an dieser Stelle durchführen zu lassen Recht
von die Agentur, den Fehler festzustellen und zu beheben.. Hierdurch werden die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des der Kundes nicht berührt.
6. Alle Rückvergütungen für bezahlte Zölle stehen die Agentur zu und der der Kunde ist damit einverstanden, die Agentur die Unterlagen, die zur Erlangung solcher Rückerstattungen nötig sind, zur Verfügung zu stellen und ihm behilflich
zu sein.
XII. HAFTUNG
1. Die Agentur übernimmt keine Haftung für die Verletzung von Rechten abgebildeter Kennzeichen (Marken, Firmen, Geschmacksmuster), Personen oder Objekte, es sei denn, es wurde ein entsprechend unterzeichnetes Release-Formular vereinbart.
2. Der Erwerb von Nutzungsrechten über das fotografische Urheberrecht hinaus, z. B. für abgebildete Werke der bildenden oder angewandten Kunst sowie die Einholung von Veröffentlichungsgenehmigungen bei Sammlungen, Museen etc. obliegt
dem Kunden.
3. Der Kunde trägt die inhaltliche Verantwortung und rechtliche Zulässigkeit Veröffentlichung sowie daraus resultierende Sinnzusammenhänge von Projektmaßnahmen sowie die sich daraus resultierenden Veröffentlichungen. Dies gilt insbesondere
für den Fall, dass Werbemaßnahmen oder andere Aufträge gegen die Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze verstoßen.
4. Der Kunde stellt die Agentur von Ansprüchen Dritter frei, wenn die Agentur nach Mitteilung von Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Werbemaßnahmen auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gehandelt hat.
5. Erachtet die Agentur für die durchzuführenden Maßnahmen eine rechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so trägt der der Kunde nach Abstimmung die Kosten.
6. Ab dem Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Lieferung des Materials ist der Kunde für dessen sachgemäße Verwendung verantwortlich.
7. Für gedruckte und elektronische Publikationen, die dem Kunden vorgelegt, und durch diesen freigegeben wurden, können keine weiteren Haftungs-Ansprüche gegen den Produzenten geltend gemacht werden. Dies betrifft explizit auch durch
den Kunden eingereichte Texte, Illustrationen, Bilder und sonstige Werke die unter § 2 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz fallen.
8. In keinem Fall haftet die Agentur wegen der in den Werbemaßnahmen enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden. Die Agentur haftet auch nicht für die patent-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit
der im Rahmen des Vertrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen, Entwürfe, etc.
XIII. DATENSCHUTZ
1. Dem der Kunde ist bekannt und er willigt darin ein, dass die zur Abwicklung des Auftrags erforderlichen persönlichen Daten von die Agentur auf Datenträgern gespeichert werden. Der Kunde stimmt der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
seiner personenbezogenen Daten ausdrücklich zu. Die gespeicherten persönlichen Daten werden von die Agentur selbstverständlich vertraulich behandelt. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten des der Kunden
erfolgt unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), des Telemediengesetzes (TMG) und der Datenschutzerklärung, einsehbar im Impressum.
2. Dem der Kunde steht das Recht zu, seine Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. die Agentur ist in diesem Fall zur sofortigen Löschung der persönlichen Daten des der Kundes verpflichtet. Bei laufenden
Bestellvorgängen erfolgt die Löschung nach Abschluss des Bestellvorgangs.
Stand: Februar 2020
Vertrag zur Auftragsverarbeitung / Auftragsbearbeitung nach Art. 28 DSGVO, DSG neu (AT) und DSG neu (CH)
zwischen dem Verantwortlichen, Auftraggeber (nachfolgend Auftraggeber genannt)
und dem Auftragsverarbeiter, Auftragsbearbeiter, Auftragnehmer (nachfolgend Auftragnehmer genannt)
§ 1 Einleitung
Dieser Vertrag regelt das Auftragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Auftragnehmer. Die Parteien vereinbaren die Auftragsverarbeitung / Auftragsbearbeitung nach den Regelungen der DSGVO und, soweit anwendbar, DSG neu CH abzuwickeln, um ein angemessenes Datenschutzniveau zu erreichen. Er begründet das Rechtsverhältnis nach Art. 28 DSGVO und Art. 9 DSG neu CH respektive.
Der Auftragnehmer verarbeitet als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Abs. 2 DSGVO / Art. 5 Abs. 11 DSG neu CH) personenbezogene Daten für den Auftraggeber. Diese Dienstleistungen werden auf Grundlage des zwischen den Parteien bestehenden, im folgenden bezeichneten Hauptvertrags erbracht.
Der Vertrag bezieht sich auf alle Tätigkeiten des Auftragnehmers, seiner Mitarbeiter und seiner Subunternehmer, bei denen es zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten oder zur Berührung mit solchen personenbezogenen Daten kommt, die der Auftragnehmer vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt bekommen hat.
§ 2 Auftragsgegenstand und -dauer
Der Gegenstand des Auftrags ergibt sich aus dem abgegebenen Angebot mit Leistungsbeschreibung sowie Bestellung bzw. Beauftragung, auf welche(n) / welches hierdurch verwiesen wird (nachstehend Hauptvertrag genannt).
Die Dauer der Auftragsverarbeitung richtet sich nach dem Hauptvertrag und endet bei unbestimmter Laufzeit durch Kündigung des Haupt- oder diesen Vertrags.
§ 3 Auftragsinhalt
Der Zweck der Verarbeitung ist in der Leistungsbeschreibung des Hauptvertrags geregelt.
Folgende Verarbeitungsvorgänge gem. Art. 4 Abs. 2 DSGVO / Art. 5 Abs. 4 und Art. 5 Abs. 11 DSG neu CH personenbezogener Daten finden Anwendung:
Erheben, Erfassen, Organisieren, Ordnen, Speichern, Anpassen, Auslesen, Abfragen, Verändern, Verwenden, Offenlegen, Verbreiten, Einschränkung, Löschung, Vernichtung, Abgleich und Verknüpfung
Die Dienstleistung ist vom Auftragnehmer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder in einem Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) zu erbringen. Werden personenbezogene Daten an eine internationale Organisation oder in ein Drittland übermittelt bedarf dies einer dokumentierten Weisung des Auftraggebers sowie der Einhaltung der Vorgaben für Drittlandübermittlungen nach Art. 44ff. DSGVO. Ihre Einhaltung ist festgestellt bzw. wird hergestellt durch:
Standarddatenschutzklauseln (Art. 46 Abs. 2 lit. c und d DSGVO)
Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten aus oder in der Schweiz sind die speziellen Regelungen des DSG neu CH zu beachten. Die Dienstleistung ist vom Auftraggeber in der Schweiz und/oder in der EU oder dem EWR zu erbringen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber unverzüglich jegliche Drittländer dokumentiert mitzuteilen, in denen Daten verarbeitet werden. Wenn Daten zusätzlich in einem Drittland, das gemäß DSG neu CH Anhang 1 keinen angemessenen Datenschutz hat, verarbeitet werden sollen, bedarf das der vorherigen Zustimmung (Einwilligung) des Auftraggebers. Es sind diesbezüglich die Anforderungen der Art. 16 ff. DSG neu CH zu beachten. Die Einhaltung wird festgestellt durch:
Einen völkerrechtlichen Vertrag (Art. 16 Abs. 2 lit. a DSG neu CH)
Vertragliche Datenschutzklauseln (Vgl. Art. 46 Abs. 3 lit. a DSGVO), die dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vorgängig mitgeteilt werden (Art. 16 Abs. 2 lit. b DSG neu CH)
Standarddatenschutzklauseln, die vom EDÖB anerkannt, ausgestellt oder genehmigt wurden (Art. 16 Abs. 2 lit. d DSG neu CH):
Standardvertragsklauseln der EU-Kommission vom 4. Juni 2021 (SCC EU), ergänzt bezogen auf: Die zuständige Aufsichtsbehörde (SCC EU Klausel 13); Das anwendbare Recht für vertragliche Ansprüche (SCC EU Klausel 17); Der Gerichtsstand für etwaige Klagen zwischen Parteien (SCC EU Klausel 18b); Einem Anhang, gemäß dem Verweise auf die DSGVO als solche auf die DSG neu CH auszulegen sind, wenn eine dem DSG neu CH zu unterstellende Datenverarbeitung vorliegt
Eigene Standardvertragsklauseln, die vom EDÖB genehmigt wurden
Weitere Standardvertragsklauseln, die in der Zukunft vom EDÖB anerkannt oder ausgestellt werden
Verbindliche unternehmensinterne Datenschutzvorschriften, die vorher vom EDÖB oder einer entsprechenden Behörde eines Staats mit angemessenem Datenschutz genehmigt wurden (Art. 16 Abs. 2 lit. e DSG neu CH)
Art. 16 Abs. 2 lit. c „spezifische Garantien“, die das zuständige Bundesorgan erarbeitet und dem EDÖB vorgängig mitgeteilt hat.
Falls weder eine vertragliche Vereinbarung noch eine interne Datenschutzvorschrift zur Geltung kommt, sind die Ausnahmen des Art. 17 DSG geltend.
In folgenden Ländern wird der Datenschutz derzeit vom EDÖB als angemessen angesehen:
Schweiz, Deutschland, Andorra, Argentinien, Österreich, Belgien, Bulgarien, Kanada, Zypern, Kroatien, Dänemark, Spanien, Estland, Finnland, Frankreich, Gibraltar, Griechenland, Guernsey, Ungarn, Isle of Man, Färöer, Irland, Island, Israel, Italien, Jersey, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Monaco, Norwegen, Neuseeland, Niederlande, Polen, Portugal, Tschechien, Rumänien, Vereinigtes Königreich, Slowakei, Slowenien, Schweden, Uruguay
Folgende Datenkategorien werden durch den Auftragnehmer verarbeitet:
Personenstammdaten, Zahlungsdaten, Kommunikationsdaten, Adressdaten, Vertragsdaten, Termine, Verhaltensdaten, Standortdaten, Bild- und Videodaten, Planungs- / Steuerungsdaten, Kennnummern
Die Verarbeitung betrifft die Daten folgender Personengruppen des Auftraggebers:
Beschäftigte, Dienstleister, Interessenten, Kunden, Geschäftspartner, Ansprechpartner, Lieferanten, Teilnehmer (Markt- und/oder Meinungsforschung)
Rechtsgrundlage der Verarbeitung für den Auftraggeber ist nach Art. 6 DSGVO:
Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO)
Die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO)
Die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt (Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO)
Die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO)
Rechtsgrundlage der Verarbeitung für den Auftragnehmer ist Art. 28 DSGVO.
§ 4 Umgang mit den Daten, Weisungsrecht des Auftraggebers
Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich gemäß dieser vertraglichen Vereinbarung oder nach Weisungen des Auftraggebers. Etwas anderes gilt bei einer gesetzlichen oder behördlichen Verpflichtung des Auftragnehmers zu einer anderweitigen Verarbeitung. Dann hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen. Eine Verarbeitung personenbezogener Daten des Auftraggebers zu eigenen Zwecken des Auftragnehmers ist ausgeschlossen.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Anforderungen des Auftragsverarbeiters nach Art. 28 und 32 DSGVO sicherzustellen und den diesbezüglichen Nachweis dem Auftraggeber zu erbringen.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, diesen Grundsätzen auch dadurch zu genügen, dass er sein Personal ausreichend in Fragen des Datenschutzes schult und entsprechend nur fachkundiges Personal in Kontakt mit den Daten des Auftraggebers treten lässt. Die Vereinbarung von Geheimhaltungspflichten des Personals sind möglich.
Der Auftragnehmer und seine Mitarbeiter haben personenbezogene Daten aus Datenverarbeitungen nach Art. 2 § 6 DSG (DSG Österreich), die ihnen ausschließlich auf Grund ihrer berufsmäßigen Beschäftigung anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten, geheim zu halten, soweit kein rechtlich zulässiger Grund für eine Übermittlung der anvertrauten oder zugänglich gewordenen personenbezogenen Daten besteht (Datengeheimnis).
Mitarbeiter des Auftragnehmers dürfen personenbezogene Daten nur auf Grund einer ausdrücklichen Anordnung des Auftragnehmers, nach Art. 2 § 6 DSG (DSG Österreich), übermitteln. Der Auftragnehmer hat, sofern eine solche Verpflichtung ihrer Mitarbeiter nicht schon kraft Gesetzes besteht, diese vertraglich zu verpflichten, personenbezogene Daten aus Datenverarbeitungen nur aufgrund von Anordnungen zu übermitteln und das Datengeheimnis auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Dienstverhältnisses) zum Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter einzuhalten.
Der Auftragnehmer hat, nach Art. 2 § 6 DSG (DSG Österreich), die von der Anordnung betroffenen Mitarbeiter über die für sie geltenden Übermittlungsanordnungen und über die Folgen einer Verletzung des Datengeheimnisses zu belehren.“
Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Einhaltung der Regeln zum Datenschutz und bestätigt die Kenntnis dieser einschlägigen Regelungen zur ordnungsgemäßen Verarbeitung personenbezogener Daten. Er ergreift die erforderlichen technisch-organisatorischen Maßnahmen, um eine ordnungsgemäße Verarbeitung sicherzustellen (siehe § 7).
Der Auftragnehmer darf personenbezogene Daten, die er im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, nicht eigenmächtig und nur nach dessen Anweisungen berichtigen, löschen, portieren oder beauskunften oder deren Verarbeitung einschränken. Dies gilt auch dann, wenn eine betroffene Person einen entsprechenden Antrag stellt.
Die dem Auftragnehmer vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Daten sind unter strikter Trennung von anderen Datenbeständen zu verarbeiten.
Der Auftragnehmer darf keine Kopien der zur Verfügung gestellten Daten ohne Wissen des Auftraggebers erstellen. Eine Ausnahme gilt für technisch notwendige und im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verarbeitung erforderliche Vervielfältigungen, bei denen eine Gefährdung der Rechte der betroffenen Personen und eine Absenkung des Datenschutzniveaus ausgeschlossen ist.
Der Auftraggeber stellt die Erfüllung der Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Einschränkung, Löschung und Datenübertragbarkeit sicher, soweit dies dem Leistungsumfang des Vertrags entspricht.
§ 5 Sonstige Pflichten des Auftragnehmers und Qualitätssicherung
Der Auftragnehmer hat zusätzlich gesetzliche Pflichten gemäß Art. 28 bis 33 DSGVO / dem DSG darüber hinaus gewährleistet er insbesondere die Einhaltung folgender Vorgaben:
Schriftliche Bestellung eines Datenschutzbeauftragten / Datenschutzberater, der seine Tätigkeit gemäß Art. 38 und 39 DSGVO ausübt, falls rechtlich erforderlich.
Die Vertraulichkeit gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b, 29, 32 Abs. 4 DSGVO / Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 DSV neu CH ist zu wahren. Beschäftigte des Auftragnehmers, die er zur Durchführung der Verarbeitung bestellt, müssen zur Vertraulichkeit verpflichtet und mit den für sie zu beachtenden Vorschriften zum Datenschutz vertraut gemacht werden. Der Auftragnehmer und alle ihm unterstellten Personen, die Zugang zu personenbezogenen Daten des Auftraggebers haben, verarbeiten diese ausschließlich gemäß den Weisungen des Auftraggebers und den Bestimmungen dieses Vertrags, sofern gesetzlich keine anderweitigen Vorgaben bestehen. Die Vertraulichkeitsregeln gelten nach Beendigung des Vertrags fort.
Die Einhaltung der für diesen Auftrag erforderlichen organisatorischen und technischen Maßnahmen nach Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. c, 32 DSGVO, Art. 6, 7, 8 DSG neu CH in Verbindung mit Art. 1-5 DSV neu CH.
Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich über Kontrollen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, soweit sie sich auf Gegenstände dieses Vertrags beziehen. Dies gilt auch bei Ermittlungen der zuständigen Aufsichtsbehörde in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahrens, das die Verarbeitung personenbezogener Daten aufgrund dieses Vertragsverhältnisses betrifft.
Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichten sich zur Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, in regelmäßigen Abständen die internen Prozesse und die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu kontrollieren. Dadurch soll gewährleistet werden, dass sich die Verarbeitung stets im Einklang mit dem geltenden Datenschutzrecht befindet und die Rechte der betroffenen Person geschützt sind.
Unterliegt der Auftraggeber einer Kontrolle oder Aufsichtsbehörde, einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren, Haftungsansprüchen oder anderen Ansprüchen betroffener oder dritter Personen im Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses, ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber nach besten Kräften zu unterstützen.
Der Auftragnehmer hat die getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen gegenüber dem Auftraggeber nach dessen Kontrollbefugnissen nach § 8 dieses Vertrags nachzuweisen.
Der Auftragnehmer ist gemäß Art. 30 Abs. 1 DSGVO verpflichtet, ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten / Bearbeitungstätigkeiten zu führen. Bezüglich der Verarbeitung personenbezogener Daten, die dem DSG neu CH unterstellt sind, entsteht diese Verpflichtung gemäß Art. 12 DSG neu CH i.V.m. Art. 4 bis 6 DSV Schweiz. Diese Pflicht besteht auch für Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern, weil die Verarbeitung nicht nur gelegentlich im Sinne von Art. 30 Abs. 5 DSGVO erfolgt. Da im deutschsprachigen Raum regelmäßig aus Deutschland, Österreich und der Schweiz personenbezogene Daten verarbeitet werden, ist das Marktortprinzips aus Art. 3 Abs. 2 lit. a, b DSGVO zu beachten. Somit ist das Verarbeitungsverzeichnis grundsätzlich bereits ab der ersten Verarbeitung zu führen. Dieses Verzeichnis enthält mindestens:
Name und Kontaktdaten von Auftragnehmer und Auftraggeber sowie deren Vertreter und Datenschutzbeauftragte, soweit vorhanden
die Zwecke der Verarbeitung
Kategorien der Verarbeitungstätigkeiten, die im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet werden
Kategorien von Empfängern, denen die personenbezogenen Daten offengelegt werden, einschließlich solchen in Drittländern
Angaben zu Bekanntgabe von Daten in Drittländer gemäß Art. 30 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 DSGVO / Art. 16 DSG neu CH
Vorhergesehene Löschfristen für die verschiedenen Datenkategorien, soweit möglich
Allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß Art. 32 Abs. 1 DSGVO / Art 8 Abs. 1 DSG neu CH
§ 6 Unterauftragsverhältnisse
Der Auftragnehmer wird Subunternehmer als weitere Auftragsverarbeiter in einem Unterauftragsverhältnis nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers einsetzen. Ein Unterauftragsverhältnis liegt vor, wenn der Auftragnehmer den Dritten mit der vollständigen oder teilweisen Erfüllung dieses Vertrags beauftragt. Erforderlich ist, dass die Tätigkeiten des Subunternehmers in unmittelbarem Zusammenhang mit der Hauptleistung dieses Vertrags stehen. Nebenleistungen wie der Transport, die Bewachung oder die Reinigung stellen keine Unterauftragsverhältnisse in diesem Sinn dar.
Die Auswahl des Subunternehmers ist unter Berücksichtigung der Voraussetzungen gemäß Art. 28 DSGVO / Art. 6, 7, 8 DSG neu CH in Verbindung mit Art. 1-5 DSV neu CH und den Standards dieses Vertrags durch den Auftragnehmer zu treffen. Die Eignung des Subunternehmers zur ordnungsgemäßen Datenverarbeitung und zur Einhaltung der technisch-organisatorischen Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO / Art. 6, 7, 8 DSG neu CH in Verbindung mit Art. 1-5 DSV neu CH ist zu gewährleisten.
Der Auftragnehmer stellt sicher, dass dem Subunternehmer im Hinblick auf das Schutzniveau der personenbezogenen Daten solche Verpflichtungen auferlegt werden, die mit den in diesem Vertrag begründeten Anforderungen vergleichbar sind. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die Kontaktdaten des Subunternehmers zu übermitteln.
Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die aus diesem Vertrag oder dem Gesetz folgenden Rechte des Auftraggebers auch im Verhältnis zum Subunternehmer wirksam ausgeübt werden können.
Die Kontrolle des Subunternehmers durch den Auftragnehmer gestaltet sich nach den in diesem Vertrag geregelten Grundsätzen zur Kontrolle des Auftragnehmers durch den Auftraggeber. Der Auftragnehmer hat regelmäßige Kontrollen durchzuführen und die Ergebnisse zu dokumentieren und dem Auftraggeber auf Verlangen vorzulegen. Der Nachweis der Kontrollmaßnahmen kann erfolgen durch:
die Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln gemäß Art. 40 DSGVO / Art. 16 Abs. 2 b) bzw. e) DSG neu CH i.V.m. DSV neu CH
aktuelle Testate, Berichte oder Berichtsauszüge unabhängiger Instanzen (z.B. Wirtschaftsprüfer, Revision, Datenschutzbeauftragter, IT-Sicherheitsabteilung, Datenschutzauditoren, Qualitätsauditoren); gemäß Art. 40ff. DSGVO / Art. 16 Abs. 2 b) bzw. e) DSG neu CH i.V.m. DSV neu CH
die Zertifizierung nach einem genehmigten Zertifizierungsverfahren gemäß Art. 42 DSGVO / VDSZ neu CH
eine geeignete Zertifizierung durch IT-Sicherheits- oder Datenschutzaudit (z.B. nach BSI-Grundschutz / VDSZ neu CH)
Der Beauftragung der Subunternehmer aus der nachfolgenden Liste stimmt der Auftraggeber unter Einhaltung der vorstehenden Voraussetzungen zu:
Apple Inc.
1 Apple Park Way, Cupertino, CA 95014, United States
STRATO GmbH
Otto‑Ostrowski‑Straße 7, 10249 Berlin, Germany
Notion Labs, Inc.
2300 Harrison Street, San Francisco, CA 94110, United States
Restly, Inc. (d.b.a. Fillout)
1210 South Indiana Avenue, Unit 1817, Chicago, IL 60605, United States
Haufe‑Lexware GmbH & Co. KG
Munzinger Straße 9, 79111 Freiburg, Germany
Cal.com, Inc.
Headquarters: San Francisco, California, USA
Dropbox Germany GmbH
Valentinskamp 4, 20354 Hamburg, Germany
Synology GmbH
Grafenberger Allee 295, 40237 Düsseldorf, Deutschland
Falls der Subunternehmer personenbezogene Daten aus oder in der Schweiz verarbeitet und im Rahmen der Verarbeitung in ein oder mehrere Drittländer bekanntgibt, sind diese einschließlich etwaig notwendiger getroffener Maßnahmen gemäß Art. 16 Abs. 2 DSG neu CH dem Auftraggeber mitzuteilen.
Soweit für die Bekanntgabe in Drittländer (z.B. Drittländer welche nicht über ein nach DSG/DSV Schweiz oder DSGVO ein angemessenes Datenschutzniveau verfügen) Standarddatenschutzklauseln verwendet werden, um ein angemessenes Datenschutzniveau zu gewährleisten, ist der Auftragnehmer außerdem verpflichtet, vorher eine Übertragungs-Folgenabschätzung TIA (sog. Transfer Impact Assessment) gem. Art. 14 SCC (siehe auch Durchführungsbeschluss (EU) 2021/914 der Kommission vom 4. Juni 2021) zu erstellen.
§ 7 Technisch- organisatorische Maßnahmen (TOMs)
Der Auftragnehmer hat bei seinen Verarbeitungstätigkeiten ein Schutzniveau zu gewährleisten, dass eine Gefährdung für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen ausschließt. Alle Tätigkeiten des Auftragnehmers müssen sich im Einklang mit der des Art. 28 i.V.m. Art. 5 I DSGVO sowie des Art. 32 DSGVO / Art. 6, 7, 8 DSG neu CH in Verbindung mit Art. 1-5 DSV neu CHzur Sicherheit der Verarbeitung halten. Dafür verpflichtet sich der Auftragnehmer, die in der Anlage aufgeführten technisch-organisatorischen Maßnahmen, die in seinem Verantwortungsbereich liegen, einzuhalten.
Die vereinbarten technisch-organisatorischen Maßnahmen unterliegen der durch den technischen Fortschritt bedingten Weiterentwicklung. Insofern darf der Auftragnehmer in der Zukunft alternative adäquate Maßnahmen ergreifen, wenn damit keine Absenkung des Sicherheitsniveaus der festgelegten Maßnahmen verbunden ist.
§ 8 Kontrollrechte des Auftraggebers
Der Auftraggeber kann, die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz und der Vorgaben dieses Vertrags durch Kontrollen feststellen. Die Kontrollen können auch von Dritten durchgeführt werden, die der Auftraggeber nach seinem Ermessen bestimmt. Der Auftragnehmer hat das Recht, die Kontrolle durch den Dritten bei Vorliegen besonderer Umstände abzulehnen (oder z.B. Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen Auftragnehmer und Drittem). Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber bei den Kontrollen nach seinen Kräften zu unterstützen, indem er unter anderem die erforderlichen Auskünfte gibt, Einsicht in seine Unterlagen gewährt und Zutritt zu seinen Räumlichkeiten gewährt.
Bei Ermöglichung der Kontrollen durch den Auftraggeber wird der Auftragnehmer einen Vergütungsanspruch geltend machen: Der Auftragnehmer wird einen Vergütungsanspruch nach dem üblichen Stundensatz von 120,00 EUR zzgl. USt. mindestens jedoch 240,00 EUR zzgl. USt. bei Individualberatungen in Datenschutzsachen nach den üblichen Stundensätzen des Auftragnehmers bzw. des Datenschutzbeauftragten geltend machen.
Der Auftraggeber muss die Kontrollen in der Regel in einem angemessenen zeitlichen Abstand ankündigen. Sie sind in einem angemessenen Rahmen und mit Rücksicht auf die Interessen des Auftragnehmers durchzuführen, soweit der Auftragnehmer nicht nach § 6 (5) dieses Vertrages die Kontrollen durch dort genannte Nachweise (durch Kontrollen unabhängiger Dritter) abwendet. Dies schließt ein, dass sie zu den gewöhnlichen Geschäftszeiten des Auftragnehmers stattfinden und den ordentlichen Geschäftsablauf soweit möglich nicht übermäßig stören.
§ 9 Mitteilungs- und Unterstützungspflichten des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber im Fall einer vertragswidrigen, gesetzeswidrigen oder anderweitig rechtswidrigen Verarbeitung durch den Auftragnehmer oder durch bei ihm beschäftigte Personen unverzüglich zu informieren. Dies gilt auch, wenn lediglich ein Verdacht einer Datenschutzverletzung besteht sowie bei festgestellten Unregelmäßigkeiten. Das weitere Vorgehen wird vom Auftraggeber und Auftragnehmer einvernehmlich bestimmt.
Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber bei der Erfüllung seiner datenschutzrechtlichen Pflichten nach Art. 28 III (f) DSGVO, insbesondere bei der Erfüllung nach den Art. 32-36 DSGVO / Art. 6, 7, 8 DSG neu CH in Verbindung mit Art. 1-5 DSV neu CH zu unterstützen.
Der Auftragnehmer ist gemäß Art. 24 Abs. 3 DSG neu CH gesetzlich verpflichtet, dem Auftraggeber schnellstmöglich eine Verletzung der Datensicherheit zu melden, soweit personenbezogene Daten aus oder in der Schweiz verarbeitet werden.
§ 10 Weisungsbefugnisse des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat im Hinblick auf die durchzuführenden Verarbeitungstätigkeiten ein umfassendes Weisungsrecht. Die Erteilung einer Weisung ist vom Auftragnehmer unverzüglich zu bestätigen.
Ausschließlich die folgenden Personen sind zur Erteilung und zur Annahme von Weisungen befugt. Ein Wechsel der Personen ist der jeweils anderen Vertragspartei unverzüglich mitzuteilen.
Erteilung von Weisungen: ist in diesem Vertrag oben genannte verantwortliche Person seitens des Auftraggebers
Annahme von Weisungen: ist in diesem Vertrag oben genannte verantwortliche Person seitens des Auftragnehmers
Ist der Auftragnehmer der Auffassung, dass eine Weisung gegen Datenschutzvorschriften oder Vorschriften dieses Vertrags verstößt, hat er den Auftraggeber unverzüglich darüber zu informieren. Er darf die Durchführung der Weisung so lange unterlassen, wie der Auftraggeber sie nicht bestätigt, geändert oder widerrufen hat. Mündliche Weisungen sind ausgeschlossen.
§ 11 Verpflichtungen nach Beendigung des Auftragsverhältnisses
Die Verpflichtungen ergeben sich aus dem Hauptvertrag und ggf. dem Gesetz. Nach Vertragsbeendigung im Besitz des Auftragnehmers befindliche Daten sind nach Wahl des Auftraggebers an diesen zurückzugeben oder zu vernichten. Der Auftraggeber kann den Auftragnehmer zur Wahl auffordern. Die Vernichtung hat in einer mit der DSGVO konformen Weise zu erfolgen, die die Wiederherstellung der Daten ausschließt. Die ordnungsgemäße Vernichtung ist vom Auftragnehmer nachzuweisen.
Selbige Anforderungen gelten auch im Verhältnis des Auftragnehmers zu seinen Subunternehmern.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle Dokumentationen, die dem Beleg der Rechtmäßigkeit der Vereinbarung dienen, nach dem Vertragsende für die Dauer von 48 Monaten aufzubewahren. Wahlweise kann er sie dem Auftraggeber übergeben.
§ 12 Vergütung
Über die Vergütung wird folgende Regelung getroffen:
Regelungen über die Vergütung des Auftragnehmers sind im Hauptvertrag geregelt. Auf diese wird hierdurch Bezug genommen.
§ 13 Telearbeit beim Auftragnehmer
Der Auftragnehmer ist berechtigt, seinen Beschäftigten Telearbeit anzubieten. Er schließt mit ihnen eine betriebliche Vereinbarung über die Telearbeit, die die Einhaltung aller Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit sicherstellt.
Eine Gefährdung der Daten muss ausgeschlossen sein. Die Sicherheit der Daten ist insbesondere durch einen sicheren Dienstrechner und das Einrichten einer verschlüsselten Verbindung zu gewährleisten.
§ 14 Betroffenenrechte
Macht eine betroffene Person Rechte gegenüber dem Auftragnehmer geltend, hat dieser die Person unverzüglich an den Auftraggeber zu verweisen und den Antrag an diesen weiterzuleiten. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Erfüllung von Ansprüchen betroffener Personen in angemessenem Umfang (Art. 28 III lit. e, f DSGVO / Art. 6, 7, 8 DSG neu CH in Verbindung mit Art. 1-5 DSV neu CH)
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Weisungen des Auftragnehmers Folge zu leisten, die den Inhalt haben, dass Daten aus dem Auftragsverhältnis zu löschen, zu berichtigen, deren Verarbeitung einzuschränken ist. Dies gilt nicht, wenn berechtigte Interessen des Auftragnehmers entgegenstehen.
Auskünfte über personenbezogene Daten darf der Auftragnehmer nicht ohne vorherige Zustimmung oder Weisung des Auftraggebers an Dritte erteilen.
Als Rechte des Betroffenen gemäß dieses Abschnitts kommen die folgenden in Betracht:
Art. 7 III, 8 DSGVO bzw. § 7 UWG und/oder § 203 StGB: Widerruflichkeit der Einwilligung
Art. 15 DSGVO: Recht auf Auskunft über die verarbeiteten personenbezogenen Daten
Art. 16 DSGVO: Recht auf Vervollständigung bzw. Berichtigung der verarbeiteten personenbezogenen Daten
Art. 17 DSGVO: Recht auf Löschung der verarbeiteten personenbezogenen Daten (Recht auf Vergessenwerden)
Art. 18 DSGVO: Verlangen auf Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten
Art. 20 DSGVO: Recht auf Datenübertragbarkeit
Art. 77 DSGVO: Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde
§ 8 UWG: Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung
Art. 34 DSGVO: Recht auf Benachrichtigung bei Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten
Art. 13, 14 DSGVO: Recht auf Information über die Erhebung personenbezogener Daten, die bei der betroffenen Person und nicht bei der betroffenen Person erhoben werden
Art. 19 DSGVO: Recht auf Mitteilung im Zusammenhang mit der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder der Einschränkung der Verarbeitung
Art. 38 IV DSGVO: Recht auf Konsultation des Datenschutzbeauftragten
§ 41 BDSG: Recht auf Konsultation der zuständigen Staatsanwaltschaft
Art. 82 DSGVO bzw. §§ 280 ff., 823 ff. BGB: Anspruch auf Schadensersatz bei Rechtsverletzung in Bezug auf personenbezogene Daten
Art. 22: Recht, nicht ausschließlich automatisierten Entscheidungen unterworfen zu werden, das für eine rechtliche oder in ähnlicher Weise erhebliche Beeinträchtigung sorgt
Art. 12: Recht auf Information über die Rechte nach Art. 13-22, 34 in transparenter Weise
Soweit Betroffene in den Schutzbereich des DSG neu CH fallen, kommen folgende Betroffenenrechte in Betracht:
Art. 25 DSG neu CH: Recht auf Auskunft
Art. 28 DSG neu CH: Recht auf Datenherausgabe oder -übertragung
Art. 32 DSG neu CH: Recht auf Berichtigung personenbezogener Daten, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung
§ 15 Vertretung bei Datenverarbeitung / Datenbearbeitung im Ausland
Bei Datenverarbeitung durch einen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter mit Sitz im EU-Ausland (z.B. Sitz in der Schweiz) ist nach Art. 27 i.V.m. Art. 3 (2) DSGVO eine Vertretung in der EU für DSGVO-Angelegenheiten zu benennen. Der Vertreter muss gem. Art. 27 Abs. 3 DSGVO in einem Mitgliedstaat niedergelassen sein, in denen sich die betroffenen Personen befinden, deren personenbezogene Daten im Zusammenhang mit den ihn angebotenen Waren oder Dienstleistungen verarbeitet werden oder deren Verhalten beobachtet wird.
Bei Datenverarbeitung durch einen Verantwortlichen mit Sitz im Schweizer Ausland (z.B. Sitz in der EU) ist gemäß Art. 14 DSG neu CH eine Vertretung für den Datenschutz in der Schweiz zu benennen und zu veröffentlichen, wenn der Auftragnehmer Waren und Dienstleistungen anbietet oder das Verhalten von Personen in der Schweiz beobachtet, die Bearbeitung umfangreich und regelmäßig stattfindet und ein hohes Risiko für die Persönlichkeit der betroffenen Personen mit sich bringt.
§ 16 Sonstiges
Wenn Daten des Auftraggebers oder seines Kunden beim Auftragnehmer oder Subauftragnehmer durch Beschlagnahme oder Pfändung, durch ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren oder sonstige Maßnahmen Dritter gefährdet werden, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich hierzu zu informieren. Der Auftragnehmer wird alle in diesem Zusammenhang Verantwortlichen unverzüglich hierzu informieren, dass die Hoheit an den Daten beim Auftraggeber vorliegt.
Die Vertragspartner behandeln alle im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse vertraulich, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
Nebenabreden müssen in schriftlicher oder elektronisch dokumentierter Form (z.B. E-Mail) unter Bezugnahme auf diesen Vertrag getroffen werden. Dasselbe gilt für Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags. Diese müssen die geänderte Regelung ausdrücklich bezeichnen.
Der Auftragnehmer hat kein Zurückbehaltungsrecht im Hinblick auf die Daten des Auftraggebers und die zugehörigen Datenträger.
Sind einzelne Bestandteile dieses Vertrags unwirksam, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht. Bei Vorliegen einer unwirksamen Regelung oder eine Lücke sind diese durch die Regelung zu ersetzen, die die Parteien in Kenntnis der Unwirksamkeit oder der Lücke vereinbart hätten und die der fehlerhaften Regelung möglichst nahekommt.
Der Gerichtsstand ist Duisburg.
Es gilt deutsches Recht.
Dieser Vertrag gilt ohne Unterschriften der Parteien als Bestandteil / Anhang der AGB des Auftragnehmers.
Geheimhaltungsvereinbarung (NDA)
Vereinbarung zwischen zwei Parteien – im folgenden Auftraggeber und Auftragnehmer genannt.
Vorbemerkung:
Im Hinblick darauf, dass die Parteien Gespräche über eine mögliche Zusammenarbeit führen und in diesem Zusammenhang vertrauliche Informationen und Unterlagen austauschen werden, wird folgendes vereinbart, um beide Parteien vor Missbrauch dieser Informationen zu bewahren:
§ 1 Zusammenarbeit
Beide Parteien beabsichtigen eine kooperative Zusammenarbeit und werden in Vorbereitung, im Rahmen und im Zusammenhang mit dieser Zusammenarbeit vertrauliche Informationen austauschen.
§ 2 Geheimhaltungsvereinbarung
Die Parteien verpflichten sich hiermit, alle Informationen und Unterlagen, die sie direkt oder indirekt in Vorbereitung, im Rahmen und im Zusammenhang mit ihrer Zusammenarbeit voneinander erlangen werden oder bereits erlangt haben, vertraulich zu behandeln und ausschließlich im Zusammenhang mit der in § 1 erwähnten Zusammenarbeit zu verwenden. Die Parteien versichern, diese Informationen weder an Dritte weiterzugeben.
§ 3 Mindestvorkehrungen
Die Parteien verpflichten sich insbesondere,
» sämtliche Unterlagen und Informationen, die sie einander überlassen haben, sei es in schriftlicher, elektronischer, digitaler, mündlicher oder sonstiger geeigneter Form, pfleglich zu behandeln, sorgfältig aufzubewahren und sie der anderen Partei auf deren Verlangen unverzüglich vorzulegen oder ihr Einsicht zu gewähren,
» vor Weggabe oder Entsorgung von Datenträgern (Disketten, Magnetbändern, Festplatten u.ä.) sämtliche Elemente der überlassenen Informationen unwiederherstellbar zu löschen oder auf andere Weise zu vernichten.
» bei Beendigung der Zusammenarbeit unverzüglich sämtliche erhaltenen schriftlichen und EDV-technisch erstellten Informationen einschließlich sämtlicher Kopien und sonstiger Vervielfältigungsstücke der anderen Partei zu übergeben.
» das Zurückbehaltungsrecht bezüglich der erhaltenen Informationen und Unterlagen zu unterlassen.
Beide Parteien haben jederzeit das Recht, die ordnungsgemäße Erfüllung der Rückgabeverpflichtung der anderen Vertragspartei durch geeignete Maßnahmen zu überprüfen, insbesondere – nach Absprache – durch Einsichtnahme in die schriftlichen Dokumentationen sowie die EDV der anderen Partei.
§ 4 Umfang der Geheimhaltung und betroffener Personenkreis
Die Geheimhaltungsvereinbarung bezieht sich auf alle Informationen, die die Parteien oder einer ihrer Angestellten oder Beauftragten in Vorbereitung von oder im Zusammenhang mit der in § 1 erwähnten Zusammenarbeit der Parteien erlangt haben oder erlangen werden. Informationen im Sinne dieses Vertrages sind sämtliche Informationen über eine Partei, deren finanzielle Lage und Leistungsfähigkeit, deren rechtliche und wirtschaftliche Situation, deren Arbeitsweise und Organisation, deren Geschäftsabläufe, Geschäftspraxis sowie deren Gestaltung und Entwicklung des Geschäftsbetriebs. Informationen im Sinne dieses Vertrages sind des Weiteren alle Informationen über die Produkte, Konzepte, Strategien und Verfahren sowie Vorhaben und Geschäftsvorschläge sowie insbesondere das Know-how einer Partei, soweit sie als vertraulich erkennbar oder entsprechend gekennzeichnet sind. Zu den Informationen zählen auch sämtliche gemeinsamen Projekte und die bei der Zusammenarbeit gemäß § 1 erzielten Ergebnisse. Parteiinformationen sind weiterhin alle als vertraulich erkennbaren oder gekennzeichneten Sachverhalte über eine Partei, mit dieser verbundene Unternehmen, deren Aktionären und Organe, deren Kunden, ihre Angestellten und Beauftragten sowie sonstige einer Partei nahe stehenden Personen oder Unternehmen.
Die Geheimhaltungsvereinbarung nach diesem Vertrag erstreckt sich auf sämtliche Mitarbeiter und Beauftragte der Parteien, ohne Rücksicht auf die Art und rechtliche Ausgestaltung der Zusammenarbeit. Die Parteien verpflichten sich, diesem Personenkreis entsprechende Geheimhaltungsverpflichtungen aufzuerlegen, soweit dies noch nicht geschehen ist.
Wird gegenüber einer Partei geltend gemacht, Informationen im Sinne dieser Vereinbarung gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber Behörden oder Gerichten zu offenbaren, wird sich die Partei, sofern ihr dies möglich ist, umgehend und nach Möglichkeit vor einer entsprechenden Verlautbarung an die andere Partei wenden. Die Parteien werden dann gemeinsam eine vertrags- und gesetzeskonforme Vorgehensweise unter bestmöglicher Wahrung der Interessen der anderen Partei erarbeiten.
Die vorstehend geregelten Geheimhaltungsvereinbarungen bestehen nicht für Informationen, die im Zeitpunkt der Übermittlung an die andere Partei
» öffentlich beziehungsweise allgemein bekannt sind
» ohne Verletzung dieser Geheimhaltungsvereinbarung, gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher Anordnungen bekannt werden
» ohne Verstoß gegen diese Vereinbarung allgemein bekannt werden
» einer Partei bereits vor dem Erhalt der betreffenden Information von der anderen Partei bekannt waren oder
» einer Partei rechtmäßig von einem Dritten offenbart werden.
§ 5 Geltungsdauer
Die Geheimhaltungspflichten nach diesem Vertrag haben über die Beendigung der in § 1 erwähnten Zusammenarbeit der Parteien und die Beendigung aller zwischen den Parteien bestehenden Vertrags- und Geschäftsbeziehungen hinaus zwei Jahre lang Geltung.
§ 6 Kundenschutz und Anwerbungsverbot
Die Parteien verpflichten sich gegenseitig, es zu unterlassen, außerhalb der Zusammenarbeit der Parteien mit Kunden, Kooperations- oder sonstigen Geschäftspartnern der anderen Partei direkt oder indirekt, unmittelbar oder mittelbar Geschäftsbeziehungen zum identischen Thema / Projekt aufzunehmen (Kundenschutz). Beiden Parteien ist es untersagt, Mitarbeiter oder sonstige Partner (freie Mitarbeiter, Kooperationspartner u. ä.) durch eigene unmittelbare oder mittelbare Aktivitäten zu einem Anstellungsverhältnis mit sich selbst oder einem Dritten zu veranlassen (Anwerbungsverbot).
§ 7 Vertragsverstoß und Schadensersatz
Beiden Parteien ist bekannt, dass
» die Verletzung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nach den §§ 17, 18 UWG strafbar ist
und
» derjenige, der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verletzt zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens nach § 19 UWG verpflichtet werden kann.
Im Falle eines Verstoßes gegen diese Vereinbarung verpflichtet sich die vertragswidrig handelnde Partei zur Zahlung eines angemessenen Schadensersatzes, dessen Höhe im Streitfall durch das zuständige Landgericht nach billigem Ermessen festgelegt wird.
§ 8 Schlussbestimmungen
Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich der Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diesen Vertrag. Weitergehende, insbesondere gesetzliche Formvorschriften sind stets zu beachten. Sind oder werden Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien sind in einem derartigen Fall verpflichtet, an der Schaffung wirksamer Bestimmungen mitzuwirken, die dem Sinn und Zweck der zu ersetzenden unwirksamen Bestimmungen wirtschaftlich möglichst nahekommen. Entsprechendes gilt im Falle von Vertragslücken. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Durchführung ist Bochum. Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
WIDERRUFSRECHT
Ist der Kunde Verbraucher mit gewöhnlichem Sitz oder Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der europäischen Union (EU) oder des europäischen Wirtschaftsraum (EWR) steht dem Nutzern das folgende gesetzliche Widerrufsrecht zu:
Widerrufsbelehrung über das Widerrufsrecht
Der Kunde hat das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.
Um das Widerrufsrecht auszuüben, muss der Kunde der Agentur mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) den Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Der Kunde kann dafür das Muster-Widerrufsformular verwenden.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass der Kunde der Agentur Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absendet.
Folgen des Widerrufs
Wenn der Vertrag widerrufen wird, sind alle Zahlungen, die bereits getätigt wurden, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung des Ihren Widerruf eingegangen ist. Für diese Rückzahlung wir dasselbe Zahlungsmittel verwendet, welches bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt wurde.
Ausschluss-Regelung
Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Fernabsatzverträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind. Wenn der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist und bei Abschluss des Vertrags in Ausübung der gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit handelt, besteht das Widerrufsrecht nicht.
Sollten auf ausdrücklichen Wunsch hin Dienstleistungen bereits während der Widerrufsfrist begonnen haben, so ist ein angemessener Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt des Wiederrufs bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
Muster-Widerrufsformular:
Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)
Bestellt am (*)/erhalten am (*)
Name des Kunden (*)
Unterschrift des Kunden (*) (bei Mitteilung auf Papier)Anschrift des Kunden (*)